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   BVerwG, 29.10.1964 - VIII C 52.64   

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BVerwG, 29.10.1964 - VIII C 52.64 (https://dejure.org/1964,1346)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1964 - VIII C 52.64 (https://dejure.org/1964,1346)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1964 - VIII C 52.64 (https://dejure.org/1964,1346)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1964 - VIII C 52.64
    Wie in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 [136] unter Bezugnahme auf die gemeinsame Erklärung der Bundesminister der Justiz und für gesamtdeutsche Fragen vom 4. September 1950 ausgeführt wurde, war die Haft der in den Waldheim-Prozessen verurteilten Personen in besonderem Maße durch die rechtsstaatswidrigen politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt.

    Wie nämlich in der Entscheidung BVerwGE 9, 132 [135] zu dem Begriff der "Gründe" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG ausgeführt wurde, ergibt sich die Besonderheit des Häftlingsschicksals nicht nur aus den Beweggründen der die Haft anordnenden Stelle oder den formalen "Rechtsgrundlagen" der Verhaftung, sondern auch aus dem Verfahren, das bei der Anordnung und Vollstreckung des Freiheitsentzugs angewendet worden ist, und aus der Art und Dauer der Haft; dem Sinne des Gesetzes entspricht es, für die rückschauende Beurteilung der Gründe der Haft es nicht ausschließlich auf die mehr oder minder zufälligen Erwägungen und Anlässe abzustellen, die für den Beginn der Haft maßgebend gewesen sind, sondern alle Tatsachen zu verwerten, die einen Schluß zulassen darauf, ob die Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse im Gewahrsamsgebiet bedingt gewesen ist.

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 85.62

    Rechtliche Ausgestaltung der richterlichen Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1964 - VIII C 52.64
    Wird § 9 b HHG in diesem Sinne ausdehnend ausgelegt, dann geht dies zwar über den strengen Wortlaut der Vorschrift hinaus, entspricht aber ihrem wirklichen Sinn (vgl. auch BVerwGE 15, 341).

    Kann nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten und unter Würdigung der Beweisnot, in der sich die Waldheim-Häftlinge zu befinden pflegen, nicht festgestellt werden, daß ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 alleiniger Grund des Gewahrsams gewesen ist, dann trägt der Antragsteller die Folgen der Beweislosigkeit (BVerwGE 12, 230 [235] und 15, 341 [346 f.]).

  • BVerwG, 04.11.1955 - II C 269.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1964 - VIII C 52.64
    Sie werden verletzt, wenn ein verwaltungsgerichtliches Urteil auf eine Zeugenerklärung gestützt ist, die nicht auf Grund eines im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlassenen Beweisbeschlusses dem Gericht gegenüber abgegeben ist und deren Richtigkeit bestritten wird (vgl. BVerwGE 2, 310).
  • BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 118.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1964 - VIII C 52.64
    Kann nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten und unter Würdigung der Beweisnot, in der sich die Waldheim-Häftlinge zu befinden pflegen, nicht festgestellt werden, daß ein persönliches Verhalten nach dem 8. Mai 1945 alleiniger Grund des Gewahrsams gewesen ist, dann trägt der Antragsteller die Folgen der Beweislosigkeit (BVerwGE 12, 230 [235] und 15, 341 [346 f.]).
  • BVerwG, 31.08.1964 - VIII C 237.63

    Verbrechen gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1964 - VIII C 52.64
    Wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 31. August 1964 - BVerwG VIII C 237.63 - ausgesprochen hat, werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Gerichte durch die Rechtskraft eines sowjetzonalen Straf Urteils an der Nachprüfung seiner Gründe in tatsächlicher und in rechtlicher Beziehung nicht gehindert; im Rahmen ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, können sie zu dieser Prüfung gehalten sein.
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